|
Gemeindevorstand als Kollegialorgan
Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, einem oder höchstens zwei Vizebürgermeistern und den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern.
Aufgaben
Der Gemeindevorstand als Kollegialorgan hat nur einen eingeschränkten Zuständigkeitsbereich in der Privatwirt-
schaftsverwaltung und in Personalangelegenheiten
Festlegung der Anzahl der Vizebürgermeister
Die Anzahl der Vizebürgermeister legt der Gemeinderat in seiner konstituierenden Sitzung fest. Diese Festlegung gilt für die gesamte Funktionsperiode.
Angelobung:
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden (anders als der Bürgermeister oder der Vizebürgermeister) nicht vom Bezirkshauptmann angelobt, sondern sie leisten nur ein Gelöbnis als Mitglied des Gemeinderates.
Rechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder des Gemeindevorstands
Die rechtliche Veranwortlichkeit der Mitglieder des Gemeindevorstands ergibt sich aus den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, des Organhaftpflichtgesetzes und des Strafgesetzbuches.
Geschäftsführung des Gemeindevorstands
Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeindevorstands sind denen des Gemeinderates nachgebildet, doch bestehen verschiedene Ausnahmen.
|
|
Vertretung der Parteien im Gemeindevorstand
Die Gemeinderatsparteien haben nach Maßgabe ihrer verhältnismäßigen Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand.
Beendigung der Funktion des Kollegialorgans
Die Mitglieder des Gemeindevorstands werden auf die Funktionsdauer des Gemeinderats gewählt. Ihre Funktion beginnt mit ihrer Angelobung.
Zweiter Vizebürgermeister:
Die Vizebürgermeister führen die Amtsbezeichnung erster und zweiter Vizebürgermeiste nach der Reihenfolge ihrer Wahl.
Wahlanfechtung
Die Anfechtung der Wahl zu einem Gemeindevorstand bedarf des Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung.
Politische Verantwortlichkeit der Mitglieder des Gemeindevorstands
Die Mitglieder des Gemeindevorstands sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
Unterfertigung von Urkunden
Urkunden über zweiseitige Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeindevorstands bedürfen, sind vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands zu unterfertigen.
|
|
|